Ratgeber · Steuern & Recht

50-€-Freigrenze oder 60-€-Aufmerksamkeit? Die beiden Sachzuwendungen sauber getrennt

Kaum zwei Begriffe werden im Benefit-Alltag so oft durcheinandergeworfen wie die 50-€-Freigrenze und die 60-€-Aufmerksamkeit. Beide erlauben steuerfreie Sachzuwendungen, beide klingen ähnlich – und trotzdem gelten völlig unterschiedliche Regeln. Wer sie vermischt, riskiert die Steuerfreiheit beider.

Die 50-€-Freigrenze: der monatliche Dauerläufer

Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis 50 € pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei – ohne Anlass, einfach als laufende Zuwendung, typischerweise über eine Sachbezugskarte. Zwei Eigenheiten machen die Regel streng:

  • Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Schon 50,01 € machen den gesamten Betrag steuerpflichtig – nicht nur den Cent darüber.
  • Es zählt die Summe aller Sachbezüge des Monats: Karte plus Warengutschein plus Tankkarte werden zusammengerechnet.

Die 60-€-Aufmerksamkeit: der Anlass-Bonus

Aufmerksamkeiten sind Sachgeschenke zu einem besonderen persönlichen Ereignis – Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Jubiläum. Bis 60 € (brutto) je Anlass fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Wichtig: Der Anlass muss persönlich sein – Weihnachten oder Firmenjubiläum zählen nicht. Und auch hier gilt: Geldgeschenke sind tabu, es muss eine Sache oder ein Gutschein sein.

Das Beste: Beide sind kombinierbar

Weil die Regelungen getrennte Rechtsgrundlagen haben, dürfen sie im selben Monat zusammentreffen: Im Geburtstagsmonat kann ein Mitarbeiter die 50 € auf der Sachbezugskarte und ein 60-€-Geschenk erhalten – zusammen 110 € steuerfrei. Gute Sachbezugskarten-Anbieter bilden beides über dieselbe Karte ab: Die Aufmerksamkeit wird als separate Aufladung mit Anlassdokumentation verbucht.

Die häufigsten Fehler

  • Anlass fehlt in der Doku: Ohne dokumentierten persönlichen Anlass wird die 60-€-Zuwendung bei der Prüfung zum regulären Sachbezug – und sprengt die 50-€-Grenze rückwirkend.
  • Aufsummierung übersehen: Wer neben der Karte noch Gutscheine verteilt, reißt die Freigrenze schneller als gedacht.
  • Bargeld statt Sache: Beide Regelungen gelten nur für Sachzuwendungen – Überweisungen sind immer steuerpflichtig.

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